Impressum
Naturheilpraxis Schönfeld
Dörte Schönfeld
Kritzower Str. 4
19412 Weberin
Hamburger Str. 208
22083 Hamburg
Kontakt:
Telefon: 0176/4888 2402
E-Mail: info@akupunkturinhamburg.de
Heilkundliche Tätigkeit befreit von der Umsatzsteuer gemäß § 4 Nr.14 UStG
Aufsichtsbehörde:
Bezirksamt Hamburg-Nord Fachamt Gesundheit
Eppendorfer Landstraße 53
20249 Hamburg
Tel.: 040 42 804 2694
Ursula Schönfeld
Kritzower Str. 4
19412 Weberin
Kontakt
Telefon: 03863 / 55 53 01
E-Mail: info@naturheilpraxis-schoenfeld.de
Heilkundliche Tätigkeit befreit von der Umsatzsteuer gemäß § 4 Nr.14 UStG
Gesetzliche Berufsbezeichnung: Heilpraktiker, Gesundheitsamt Berlin-Pankow: Juli 1995
Aufsichtsbehörde:
Gesundheitsamt Parchim
Putlitzer Straße 25
19370 Parchim
Telefon: 03871 722 ext. 626
Berufsrechtliche Regelungen
- Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung (Heilpraktikergesetz)
- 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (I. DVO)
- Informationen über berufsrechtliche Regelungen gibt es beim zuständigen Gesundheitsamt.
- Den ausführlichen Wortlaut des Heilpraktikergesetzes finden sie unter www.gesetze-im-internet.de
Hinweis zum HWG (Heilmittelwerbegesetz)
Den genauen Wortlaut finden Sie hier: Heilmittelwerbegesetz. Die letzte gesetzliche Änderung erfolgte 2012.
Aus rechtlichen Gründen weisen wir besonders darauf hin, dass alle veröffentlichten Informationen und Erläuterungen zu den verschiedenen Therapieformen nur zur allgemeinen Information und in keiner Weise als Heilungsversprechen anzusehen sind. Es soll in keinster Weise der Eindruck erweckt werden , das hier eine Linderung oder Verbesserung einer Erkrankung garantiert oder versprochen wird.
Vertragsgrundlagen:
(Kürzer zusammengefasst und für die Praxis klarer verständlich auch unter Kosten bei mir zu finden)
Heilpraktiker üben ihren Beruf eigenverantwortlich aus und zählen zu den freien Berufen im Sinne des § 18 EStG. Die Tätigkeit der Heilpraktiker beruht auf einem zum bürgerlichen Recht gehörenden Dienstvertrag mit dem Patienten. Der Vertrag ist laut § 145 BGB nicht an eine Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlung zustande kommen. Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Dienstvertrag (§§ 611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet. Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (§ 612, Abs. 2). Die Höhe der üblichen Vergütung resultiert aus der Bestimmung der Leistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Die Gewährung der Vergütung ist nicht von einem Heilerfolg abhängig, es besteht jedoch für den Heilpraktiker die Verpflichtung zu einer gewissenhaften Behandlung unter Beachtung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflicht. In einer unter den in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Heilpraktikern durchgeführten Umfrage wurde die Höhe des durchschnittlich festgestellten Honorarrahmens ermittelt. Die Auswertung der ermittelten Honorare fand ihren Niederschlag im Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH von 1989!).
Das GebüH ist also keine Gebührentaxe, sondern ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütungen, welches als Berechnungshilfe bei der Rechnungserstellung dient. Sofern die Höhe des Honorars vor der Behandlung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, kann der Patient davon ausgehen, dass sie sich im Rahmen der im GebüH enthaltenen Beträge bewegt.
Honorar des Heilpraktikers:
Die Höhe des Honorars für die Leistungen des Heilpraktikers kommt soweit nicht vor Behandlungsbeginn abgesprochen durch “praktiziertes Einverständnis” zustande. Als Berechnungshilfe dient dem Heilpraktiker dabei die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH), die jedoch anders als die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) keine verbindliche Gebührentaxe darstellt.
Rechtlich ist die GebüH als “übliche Vergütung” anerkannt und gilt daher soweit nicht anders abgesprochen als vereinbart.
Die GebüH gibt Berechnungsspielräume für Therapieverfahren an. Da seit 1985 keine Angleichung an gestiegene Lebenshaltungskosten mehr erfolgte werden fast immer die dort genannten Höchstsätze berechnet und gesonderte Vereinbarungen getroffen.
Bildnachweise
Wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt, liegen die Urheberrechte für die Texte bei Ursula Schönfeld.
Für die meisten Bilder liegen die Urheberrechte bei Ursula und Dörthe Schönfeld. Bei den weiteren Fotos bleiben die Eigentumsrechte bei fotolia.com /Lizensgebern.